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geschaeftskunden november_dezember

Sie könnten nicht nur Opfer sein, sondern auch selbst haftbar gemacht werden!

Die Arten der Cyber-Kriminalität sind vielfältig und werden im Laufe der Zeit leider immer umfangreicher. Nie war es so leicht wie heute, im Internet Anleitungen und Tools für eine Cyber-Attacke zu finden. Durch den einfachen Zugang zu den Informationen kann also nicht mehr nur ein ausgewiesener IT-Experte, sondern theoretisch auch Ihr Nachbar zum Täter werden. Erwartungsgemäß wird die Internetkriminalität von Jahr zu Jahr noch weiter ansteigen.

Doch neben den enormen Schadenshöhen, die auf einen selbst zukommen können, gibt es noch weitere Gefahren, die die Internetkriminalität mit sich bringt. Wird man beispielsweise selbst Opfer eines Datendiebstahls und werden hierbei womöglich auch persönliche Kundendaten entwendet, kann man hierfür haftbar gemacht werden. Kann dann vor Gericht der Nachweis erbracht werden, dass man die Daten nicht entsprechend gesichert und dem Täter den Zugang ermöglicht hat, werden die Schadensersatzforderungen des geschädigten Dritten nicht lange auf sich warten lassen.

Sie sehen: Aus einem Opfer kann somit schnell ein Mitschuldiger werden. Denn die Rechtsprechung vertritt in dieser Sache einen klaren Standpunkt: Wer zum Beispiel durch unzureichende Sicherung seines Datenbestandes eine Schädigung eines Dritten begünstigt, ist Mitschuldiger (siehe u. a. auch IT-Sicherheitsgesetz, EU-Datenschutzgrundverordnung § 202a ff. StGB).

Möchten Sie Ihr Unternehmen ernsthaft vor den finanziellen Folgen von Cyber-Risiken schützen, müssen sowohl Eigen- als auch Fremdschäden abgesichert werden. Die Versicherungswirtschaft hat mittlerweile entsprechend reagiert und passende Tarife entwickelt.

Wir helfen Ihnen gerne, den für Sie passenden Schutz zu finden. Kommen Sie bitte einfach auf uns zu.

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Warum eine Gruppenunfallversicherung gut für Ihre Mitarbeiter – und damit für Ihre Firma ist

Motivierte Arbeitnehmer sind das größte und wichtigste Kapital, das ein Unternehmen haben kann. Mitarbeiter-Benefits unterschiedlichster Ausprägung sind ein probates Mittel, um den Angestellten eine Wertschätzung zum Ausdruck zu bringen. Sie als Arbeitgeber haben die Möglichkeit, Ihre Mitarbeiter im Rahmen einer freiwilligen Gruppenunfallversicherung gegen die finanziellen Folgen betrieblicher und/oder privater Unfälle zu versichern.
Außerdem können Sie so einen wichtigen Beitrag zur Risikoabsicherung für Ihre Angestellten leisten – und somit auch für sich selbst. Die Absicherung über die Berufsgenossenschaft greift in der Regel bei Arbeits- und Wegeunfällen erst ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent. Und neben zahlreichen Leistungseinschränkungen fehlt es zudem oftmals an der Möglichkeit, den Versicherungsschutz sinnvoll individuell zu gestalten. Bei einer Gruppenunfallversicherung sieht das ganz anders aus: Die Absicherung kann mit einem hohen Maß an Flexibilität auf Ihre ganz konkreten Wünsche zugeschnitten werden – sowohl in Bezug auf die versicherten Personen (namentlich genannte Einzelpersonen oder auch ganze Personengruppen ohne Namensnennung) als auch hinsichtlich der gewünschten Leistungen, wie beispielsweise finanzielle Entschädigung bei Invalidität, Tod, Krankenhausaufenthalt oder Ersatz von Bergungskosten. Dabei ist eine Gruppenunfallversicherung nicht nur für große Firmen interessant, denn oft ist eine Ab-sicherung bereits ab zwei Personen möglich. Somit können auch kleinere Unternehmen von diesen Tarifen profitieren. Für Ihre Mitarbeiter ist diese Form der Unfallversicherung deutlich günstiger als eine vergleichbare Einzel-Unfallversicherung. Und: Durch diese zusätzliche Sozialleistung wird die Bindung an Ihr Unternehmen erhöht.
Wenn Ihr Interesse geweckt sein sollte und Sie mehr über die individuellen Gestaltungsmöglichkeiten erfahren möchten, dann sprechen Sie uns gerne darauf an.

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Auf den Straßen Eis und Schnee…

Kaum ein Unternehmen macht sich Gedanken darüber, welche haftungsrechtlichen Konsequenzen auf die Firma zukommen, wenn ein Mitarbeiter auf der Dienstreise mit dem eigenen Fahrzeug einen Unfall hat. Dabei ist die rechtliche Lage eindeutig: Grundsätzlich muss ihm der Arbeitgeber den Schaden ersetzen – und zwar unabhängig von einer Schuldfrage. Zahlreiche Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts bestätigten dies. Lediglich durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden muss der Arbeitnehmer selbst tragen. Die Erstattung einer üblichen Kilometergeldpauschale befreit den Arbeitgeber nicht von der Haftung. Für Firmen gibt es im Prinzip nur zwei Möglichkeiten, um sich vor solchen Schadensersatzansprüchen zu schützen: Entweder stellt man den Mitarbeitern ein Firmenfahrzeug zur Verfügung oder man schließt eine Dienstreisekaskoversicherung ab. Ein solcher Vertrag übernimmt im Umfang der bekannten Vollkaskoversicherung die Kosten für fahrlässig erlittene Schäden an den Fahrzeugen Ihrer Mitarbeiter auf Dienstfahrten. Beachten Sie aber bitte, dass nicht jeder Versicherer dieses Risiko zeichnet. Weiterhin ist die Vergabe einer Dienstreisekasko in aller Regel auch an die Bedingung geknüpft, dass auch reguläre Firmenfahrzeuge beim jeweiligen Anbieter versichert sind oder künftig versichert werden. Kommen Sie bitte auf uns zu, wenn Sie an weiteren Informationen zu diesem Thema interessiert sind. Wir sind gerne für Sie da!

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Für den Kfz-Schaden mit einem Mietwagen im Ausland

Bei vielen Gewerbetreibenden beschränkt sich der Tätigkeitsbereich nicht zwangsläufig nur auf das Inland. Reisen Mitarbeiter allerdings im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit ins Ausland, mieten dort ein Fahrzeug und schädigen damit – z. B. durch einen Unfall – Dritte, kann nicht nur guter Rat teuer werden. Schwierigkeiten kann hier nämlich der Umstand bereiten, dass – insbesondere im außereuropäischen Ausland – entweder überhaupt keine Kfz-Haftpflichtdeckung für ein Fahrzeug besteht, da keine Versicherungspflicht existiert, oder aber die vorhandene Deckungssumme auf eine so niedrige Höhe beschränkt ist, dass sie möglicherweise nicht ausreicht, um die gestellten Schadensersatzforderungen befriedigen zu können. Der Rest wird in einem solchen Fall Ihr Problem. Die sogenannte Non-Ownership-Deckung ist die ideale Verbindung zwischen Kfz- und Betriebshaftpflichtversicherung. Vergleichbar ist dieser Einschluss im Gewerbebereich mit der Mallorca-Police im Rahmen einer privaten Kraftfahrzeugversicherung. Beide stellen eine sogenannte Subsidiärdeckung dar, was bedeutet, dass ergänzender Schutz bei Deckungslücken gewährt wird. Die Non-Ownership-Deckung ist insofern ratsam, als Haftpflichtansprüche aus dem Gebrauch von zulassungs-pflichtigen Kraftfahrzeugen aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung selten Gegenstand einer Betriebshaftpflichtversicherung sind. Im Gegensatz zur europaweiten Deckung der Mallorca-Police gilt die Deckung des Non-Ownership-Einschlusses weltweit – auch dann, wenn beispielsweise ein Kfz-Versicherer Regress nehmen würde. Bitte prüfen Sie intern, ob diese Deckungserweiterung in Ihrer Betriebshaftpflicht nötig sein könnte und kommen Sie dann bitte auf uns zu. Gerne zeigen wir Ihnen, ob Ihr Vertrag diesen stressvermeidenden Inhalt bereits vorsieht oder wie entsprechende Deckung dargestellt werden könnte. In vielen Fällen ist dies sogar kostenneutral möglich.

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Wenn Nonchalance zum Verhängnis wird…

Wer die nötige Sorgfalt außer Acht lässt, dessen Handeln wird versicherungstechnisch schnell – und vor allem bei großen Schäden – in die grobe Fahrlässigkeit geschoben. Je nach Schweregrad des (Mit-)Verschuldens kann der Versicherer die Entschädigungsleistung bei einem Schaden kürzen. Hierzu ein Beispiel: Im hinteren Bereich einer Lackiererei ist eine „kalte Ecke“, die ab Herbst mit einem Gas-Heizstrahler zusätzlich beheizt wird. Der Inhaber des Betriebs mischt in diesem Bereich Farbe an und stellt dann eine Dose in unmittelbarer Nähe des Strahlers ab, als er eine Lieferung entgegennehmen muss. Ohne weiter über die Dose nachzudenken, wendet er sich dann wieder seiner Arbeit zu. Durch die Hitzeeinwirkung explodiert die Dose schließlich und verursacht ein Feuer, das dank der lösungsmittelreichen Arbeitsmittel schnell seinen Weg durch den Betrieb findet. Es entsteht ein Gesamtschaden von 100 000 Euro, von dem kein einziger Cent erstattet wird, da der Schaden ausschließlich auf gedankenloses Fehlverhalten zurückzuführen ist. Das ist das gute Recht des Versicherers, sofern Bedingungen nichts Günstigeres regeln. So ein Fall kann jeden treffen – denn je mehr Mitarbeiter man hat, desto größer ist die Gefahr einer Unaufmerksamkeit. Wir haben Zugriff auf spezielle Deckungskonzepte, die sicherstellen, dass bei grob fahrlässig verursachten Schäden mindestens 80 Prozent des Schadens an Sie erstattet werden. Mit vielen Versicherern konnten Regelungen getroffen werden, welche – abhängig von der Schadensumme – noch günstige Erstattungen vorsehen. Sehr gerne prüfen wir Ihren bestehenden Schutz auf mögliche Optimierungsmöglichkeiten.

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geschaeftskunden mai_juni

Auch bei Leasingfahrzeugen: Schäden immer unverzüglich melden!

Wer selbstständig ist, braucht in der Regel auch ein oder mehrere Fahrzeuge. Man muss schließlich zum Kunden kommen, Waren transportieren oder aus anderen Gründen mobil sein. Fahrzeuge zu leasen kann eine angenehme, kostengünstige Lösung sein, um den eigenen Fuhrpark jung, sparsam und auch ökologisch auf der Höhe der Zeit zu halten. Läuft die Leasingzeit aus, wird der Wagen bewertet und auf mögliche Mängel hin untersucht. Mängel, die nicht nur dem der vereinbarten Laufleistung entsprechenden Verschleiß zuzuordnen sind, müssen beseitigt werden. Die Kosten dafür werden dann meist an den Leasingnehmer weitergereicht. „Kein Problem!“, denkt sich da manch einer. „Ich habe doch eine Vollkaskoversicherung!“ Mängel wie Lackschäden, Dellen, Kratzer etc. können auch tatsächlich unter den Schutz der Voll- oder auch der Teilkasko fallen. Diese würden dann etwaige Schäden abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung übernehmen. Doch an dieser Stelle gibt es in der letzten Zeit immer wieder mal Probleme und Unmut bei Kunden, die Schäden ihrer Leasingrückläufer über die Kaskoversicherung regulieren wollten und uns nicht mit ins Boot geholt haben. Damit ein Schaden vom Versicherer reguliert werden kann, muss dieser einige Informationen haben. Dafür müssen Fragen wie „Was ist passiert?“, „Wann ist es passiert?“ und „Was wird es kosten?“ beantwortet werden können.