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Für den Kfz-Schaden mit einem Mietwagen im Ausland

Bei vielen Gewerbetreibenden beschränkt sich der Tätigkeitsbereich nicht zwangsläufig nur auf das Inland. Reisen Mitarbeiter allerdings im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit ins Ausland, mieten dort ein Fahrzeug und schädigen damit – z. B. durch einen Unfall – Dritte, kann nicht nur guter Rat teuer werden. Schwierigkeiten kann hier nämlich der Umstand bereiten, dass – insbesondere im außereuropäischen Ausland – entweder überhaupt keine Kfz-Haftpflichtdeckung für ein Fahrzeug besteht, da keine Versicherungspflicht existiert, oder aber die vorhandene Deckungssumme auf eine so niedrige Höhe beschränkt ist, dass sie möglicherweise nicht ausreicht, um die gestellten Schadensersatzforderungen befriedigen zu können. Der Rest wird in einem solchen Fall Ihr Problem. Die sogenannte Non-Ownership-Deckung ist die ideale Verbindung zwischen Kfz- und Betriebshaftpflichtversicherung. Vergleichbar ist dieser Einschluss im Gewerbebereich mit der Mallorca-Police im Rahmen einer privaten Kraftfahrzeugversicherung. Beide stellen eine sogenannte Subsidiärdeckung dar, was bedeutet, dass ergänzender Schutz bei Deckungslücken gewährt wird. Die Non-Ownership-Deckung ist insofern ratsam, als Haftpflichtansprüche aus dem Gebrauch von zulassungs-pflichtigen Kraftfahrzeugen aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung selten Gegenstand einer Betriebshaftpflichtversicherung sind. Im Gegensatz zur europaweiten Deckung der Mallorca-Police gilt die Deckung des Non-Ownership-Einschlusses weltweit – auch dann, wenn beispielsweise ein Kfz-Versicherer Regress nehmen würde. Bitte prüfen Sie intern, ob diese Deckungserweiterung in Ihrer Betriebshaftpflicht nötig sein könnte und kommen Sie dann bitte auf uns zu. Gerne zeigen wir Ihnen, ob Ihr Vertrag diesen stressvermeidenden Inhalt bereits vorsieht oder wie entsprechende Deckung dargestellt werden könnte. In vielen Fällen ist dies sogar kostenneutral möglich.

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Motorradfahrer im Fadenkreuz

In letzter Zeit liest und hört man viel Kritik an Motorradfahrern. Vor allem Lärmbelästigung durch aufheulende Maschinen und die permanente Nutzung kurvenreicher Strecken werden immer wieder angeführt – und das nicht nur in Deutschland, sondern beispielsweise auch in Österreich. Das treibt mitunter fragwürdige Blüten: So droht Fahrern von Maschinen mit einem Standgeräusch von über 95 dB nicht nur eine Geldstrafe von 220 Euro, sondern sie werden auch zurück nach Hause geschickt. Das gilt auch dann, wenn das Motorrad so im Serienzustand ausgeliefert wurde. Motorradfahrer sind momentan also in verschiedenen Ländern verstärkt im Fadenkreuz der Ordnungshüter. Da auch diese nur Menschen sind, denen Fehler unterlaufen können, wird nicht jedes Bußgeld, jede Fahrzeugstillegung oder jedes Fahrverbot unstrittig sein. Mit einer Rechtsschutzversicherung wird Ihnen der Rücken gestärkt, damit Sie Ihr gutes Recht durchsetzen
können.